Kosten für Gutachten

Gutachten für Gerichte und andere Behörden

Die Abrechnung der Leistung erfolgt bei Gerichten und anderen Behörden nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)

Für Gutachten über Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren hat der Gesetzgeber ein Honorar für jede Stunde der erforderlichen Zeit in Höhe von 85,- € vorgesehen. Werden andere Sachgebiete berührt kann das Honorar bis auf 125,- € pro Stunde steigen.

Hinzu kommen ggf. Fahrtkosten, Tagegelder, Kosten für Ausdrucke und Ablichtungen, Kosten für Hilfspersonen, Kosten für Lichtbilder, Schreibkosten sowie die Umsatzsteuer.

Privatgutachten

Die Erstattung eines Gutachtens ist kostenpflichtig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Gutachten als mündliche Auskunft oder als schriftliche Ausarbeitung zur Verfügung gestellt wird.

In der Regel sind für die Erstattung eines Gutachtens zunächst Untersuchungen zur Tatsachenfestetellung erforderlich. Dies erfordert Zeit und sorgfältige Arbeit. Sie können nicht erwarten, dass Ihnen ein Sachverständiger zunächst eine mündliche Auskunft über den Wert eines Schmuckstückes erteilt, damit Sie anschließend darüber entscheiden können, ob Sie sich ein schriftliches Gutachten erstatten lassen.

Im Zusammenhang mit der Erstattung eines Wertgutachtens ist eine  „nur so ungefähre“Angabe des Wertes in der Regel nicht möglich, da der Sachverständige für seine Aussage haftet. Ihnen als Auftraggeber nützt eine ungenaue Wertangabe letzlich nichts, da sie sich im Zweifel nicht auf einen konkreten und nachvollziehbaren Wert eines Gutachtens beziehen können.

Auch bei Privatgutachten orientieren sich viele Sachverständige, möglicherweise mit abweichenden Kostensätzen, am JVEG. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Im Zweifelsfall ist es sinnvoll ein Kostenangebot einzuholen.

Hierzu sollten die zu begutachtenden Gegenstände möglichst beim ersten Beratungstermin mitgebracht werden.

Auch die Sichtung von zu begutachtenden Sachen kann mit Kosten verbunden sein.